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SWK 35, 15. Dezember 2000, Seite 846

4. Das Ermessen

Reinhold Beiser

Das Instrument der Empfängerbenennung zum Einsatz zu bringen oder nicht, ist in das Ermessen der Finanzverwaltung gelegt. Ermessensentscheidungen sind zielgerichtet auszuüben, um dem Sinn des Gesetzes gerecht zu werden (§ 20 BAO; Artikel 130 Abs. 2 B-VG): Der Sinn der Empfängerbenennung liegt in der Querverprobung, ob der Empfänger seine abgabenrechtlichen Pflichten erfüllt (3.). Aus dieser Zielrichtung ergibt sich, dass ein Verlangen nach Empfängerbenennung dann nicht gerechtfertigt ist, wenn ein abgesetzter Betrag dem Grunde und der Höhe nach zumindest glaubhaft gemacht worden ist (§ 138 BAO) und ein Abgabenausfall durch die Nichtbenennung nicht zu befürchten ist, weil z. B. glaubhaft anzunehmen ist, dass der Empfänger

• redlich versteuert (z. B. Einkäufe in verschiedenen Supermärkten) oder

• der Empfänger im Inland nicht steuerpflichtig ist (z. B. Leistung durch einen im Ausland ansässigen Unternehmer ohne Betriebsstätte in Österreich).

S. 847Da die Sanktion der Nichtabzugsfähigkeit schwer wiegend ist, sollte die Empfängerbenennung nicht als erstes, sondern als letztes Ermittlungsinstrument eingesetzt werden. Aus der Zielrichtung der Vermeidung von Abgabenausfällen (3.) ergibt sich, dass ein Verlangen nach Empfängerbenennung n...

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