Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 35, 15. Dezember 1999, Seite 110

VfGH: Telekom-Control-Kommission

Telekom-Control-Kommission als ohne Anrufung des VwGH eingerichtete Kollegialbehörde gemäß Art. 133 Z 4 B-VG; Anrufung des VwGH trotz innerstaatlichen Ausschlusses aufgrund vorrangigen Gemeinschaftsrechts zulässig. – (Art. 5 a Abs. 3 der Richtlinie 90/387/EWG)

1. Die Telekom-Control-Kommission ist durch das Gesetz als weisungsfreie Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag im Sinne des Art. 133 Z 4 B-VG eingerichtet. Gegen ihre Entscheidungen käme nach dieser Verfassungsbestimmung daher eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nur in Betracht, wenn sie ausdrücklich für zulässig erklärt wäre; das ist aber nicht der Fall. Die Kommission entscheidet ferner nicht bloß in oberster Instanz, sondern ist einzige Instanz und besorgt alle gewichtigen staatlichen Aufgaben auf dem Gebiet der Telekommunikation. Schließlich sind auch die übrigen Regulierungsaufgaben einer aus der staatlichen Verwaltung ausgegliederten Gesellschaft, der Telekom-Control GmbH, zur Besorgung überlassen, die den Weisungen des zuständigen Bundesministers als obersten Organes der Vollziehung nur im Rahmen des Aufsichtsrechts unterworfen ist (§ 117 Abs. 2 TKG).

Nun hat der Verfassungsgerichtshof allerdings schon im Erkenntnis 11.500/1987 dargele...

Daten werden geladen...