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SWK 36, 20. Dezember 1996, Seite 127

Gehsteigabgabe Innsbruck

In Innsbruck ist bei der erstmaligen bauordnungsgemäßen Herstellung des vor dem Anwesen gelegenen Gehsteiges eine

Gehsteigabgabe zu entrichten - (§ 2 Abs. 2 Innsbrucker Gehsteigabgabegesetz), (Abweisung)

(, 0102)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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