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SWK 36, 20. Dezember 1996, Seite 649

Werbewirksame Spenden für eine gemeinnützige Einrichtung sind nicht abzugsfähig

(BMF) - Freiwillige Zuwendungen (Spenden) sind gemäß § 20 Abs. 1 Z 4 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG) bzw. § 12 Abs. 1 Z 5 Körperschaftsteuergesetz 1988 von einer Berücksichtigung als Betriebsausgaben ausdrücklich ausgeschlossen. Eine Ausnahme von diesem Abzugsverbot besteht in begrenztem Ausmaß für Spenden an jene Institutionen bzw. Einrichtungen, die in § 4 Abs. 4 Z 5 und 6 EStG erschöpfend aufgezählt sind.

Zu den nicht abzugsfähigen Zuwendungen zählen unter anderem auch Spenden für mildtätige oder gemeinnützige Zwecke. Wenn die betreffenden Leistungen nach dem Gesamtbild der Verhältnisse überwiegend die Merkmale von Unterstützungen im Interesse des Empfängers tragen und damit die Spendenmotivation weitaus im Vordergrund steht, sind die Leistungen als freiwillige Zuwendungen auch dann nicht abzugsfähig, wenn diese mit einer gewissen Werbewirkung für den Geber verbunden sind.

Zuwendungen sind nur dann absetzbar, wenn sie nahezu ausschließlich auf wirtschaftlicher (betrieblicher) Grundlage beruhen, was bei Aufwendungen für mildtätige oder gemeinnützige Zwecke aber nicht der Fall ist. Aufwendungen für einen solchen Zweck führen nicht schon dann zu Betriebsausgaben, wenn mit den Aufwendungen die Öffentlichkeit auf die Person des Spenders aufmerksam gemacht wird, wie z. B. durch Hinweis in der örtli...

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