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SWK 36, 20. Dezember 1996, Seite 648

Bewirtungsspesen

(BMF) – Gemäß § 20 Abs. 1 Z 3 EStG dürfen bei den einzelnen Einkünften Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben nicht abgezogen werden. Darunter fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben anläßlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden. Weist der Steuerpflichtige nach, daß die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, können derartige Aufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte abgezogen werden.

Geschäftsfreunde sind Personen, die steuerlich nicht als Dienstnehmer des Steuerpflichtigen anzusehen sind und mit denen eine geschäftliche Verbindung besteht oder angestrebt wird.

Zu den Aufwendungen „anläßlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden" zählen jene, die auf den Geschäftsfreund wie auch jene, die auf den bewirtenden Unternehmer oder dessen Arbeitnehmer entfallen. Eine Aufteilung insoweit, als den Arbeitnehmer betreffende Aufwendungen zur Gänze abzugsfähig, den Unternehmer betreffende Aufwendungen zur Gänze nicht abzugsfähig und den Geschäftsfreund betreffende Aufwendungen zu 50% abzugsfähig sind, ist nicht vorzunehmen. Die gesamten Aufwendungen fallen, wenn die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weita...

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