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ÖBA 5, Mai 2023, Seite 376

Zur Anwendbarkeit von § 9 EO bei der Veräußerung einer streitverfangenen Sache

https://doi.org/10.47782/oeba20230503760

§ 9 EO.

Wird eine in Streit verfangene Sache (Liegenschaft), deren Rückgabe durch die beklagte Partei begehrt wurde, vor Schluss der mündlichen Streitverhandlung veräußert, ist eine privative Schuldübernahme durch die Käuferin (als nunmehr verpflichtete Partei) nicht zu verlangen. Vielmehr geht der (erst in der Folge) titulierte Anspruch ex lege auf sie als Einzelrechtsnachfolgerin über.

Aus der Begründung:

[1] Mit rk und vollstreckbarem Urteil des HG Wien vom wurde zwischen dem Betr als Kl und der beklP, einer Gesellschaft nach englischem Recht mit Sitz in GB, festgestellt, dass der Treuhandvertrag zwischen den Streitteilen bzgl einer (in Wien gelegenen) Liegenschaft samt darauf errichtetem Zinshaus aufgelöst ist. Die Bekl wurde verpflichtet, diese Liegenschaft dem Betr geräumt von eigenen Fahrnissen zu übergeben und in die Einverleibung des Eigentumsrechts des Betr an der Liegenschaft einzuwilligen.

[2] Diesem Urteil lag der Sachverhalt zugrunde, dass der Betr die Treuhandschaft mit der Bekl im Herbst oder Winter 2015 beendete und diese zur Rückübertragung der Liegenschaft aufforderte. Es kam allerdings zu keine...

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