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SWK 36, 20. Dezember 1994, Seite 189

Vollmacht: Stempelgebühr

§ 14 TP 13 GebG)

Eine im Zuge einesAsylverfahrenserteilte schriftliche Vollmacht ist mit 120 S zu stempeln — (§ 14 TP 13 GebG)

Eine Vollmacht gehört nicht zu den „im Verfahren vor Bundesasylbehörden erforderlichen Eingaben, Niederschriften, Zeugnissen und ausländischen Personenstandsurkunden sowie zur Verlängerung von Aufenthaltsberechtigungen“, die gemäß § 22 Asylgesetz von den Stempelgebühren befreit sind. (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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