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AVR 6, Dezember 2022, Seite 225

Verbot der Rechtsberatung – vereinbar mit der Rechtsstaatlichkeit?

Art 5n Abs 2 VO (EU) 833/2014

Marc Lager, Dimitra Geronta und Christian Lielacher

Kurz nach der russischen Invasion in der Ukraine im Februar 2022 überarbeitete und erweiterte die EU ihre gegen Russland zielenden Sanktionsbestimmungen der VO (EU) 833/2014, welche 2014 aufgrund der Annexion der Krim erlassen worden waren. Im Verlaufe des Jahres 2022 erließ die EU mehrere Sanktionspakete und schränkte damit nach und nach den Handel, Verkehr und Finanzfluss mit Russland immer weiter ein. Mit der VO (EU) 2022/1904 vom zur Änderung der VO (EU) 833/2014 wurde ein Verbot der Rechtsberatung für russische Unternehmen eingeführt. Ist das noch vertretbar?

1. Zum Verbot nach Art 5n Abs 2 VO (EU) 833/2014

1.1. Einschränkung der Rechtsberatung

Art 5n VO (EU) 833/2014 wurde zunächst im Juni 2022 eingeführt und beinhaltete in der damaligen Fassung „nur“ ein Verbot der Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Wirtschaftsprüfung einschließlich Abschlussprüfung, Buchführung, Steuerberatung sowie Unternehmens- und Public-Relations-Beratung.

Im Oktober 2022 erhielt der Art 5n VO (EU) 833/2014 eine neue Fassung, und das Verbot der Erbringung von Dienstleistungen wurde um Dienstleistungen betreffend Architektur, Ingenieurswesen, IT-Beratung sowie Rechtsberatung erweitert.

Festzuha...

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