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AVR 2, April 2022, Seite 77

Die Verjährungsfrist bei hinterzogenen Abgaben

Anmerkung zu

Alexander Lehner

Verjährungsaspekte spielen in der Beratungspraxis eine wesentliche Rolle, wobei insbesondere der Frage, ob hinterzogene Abgaben vorliegen und folglich die lange abgabenrechtliche Verjährungsfrist zur Anwendung gelangt, oftmals entscheidende Bedeutung zukommt. Während das BFG in einer Entscheidung aus dem Jahr 2018 bei Nichterfassung von ausländischen Einkünften im Wege des Progressionsvorbehalts durch einen steuerlich vertretenen Abgabepflichtigen einen Hinterziehungsvorsatz verneint hat, liegt nunmehr für einen vergleichbaren Sachverhalt eine gegenteilige Entscheidung des BFG vor.

1. Entscheidung des BFG

Im entscheidungsgegenständlichen Sachverhalt wurde dem Finanzamt aufgrund einer Kontrollmitteilung zur Kenntnis gebracht, dass eine in Österreich ansässige Pensionistin im Jahr 2014 neben ihren inländischen Bezügen auch in Deutschland eine Pension erhalten hatte. Seitens der Abgabepflichtigen wurde diese Pension zwar in Deutschland der Besteuerung unterworfen, die Abgabe einer Steuererklärung in Österreich und die Erfassung im Wege des Progressionsvorbehalts wurden jedoch verabsäumt.

Das Finanzamt unterstellte im gegenständlichen Sachverhalt im Wesentlichen ohne Begründung hinterzoge...

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