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AVR 6, Dezember 2021, Seite 218

Zurücknahme einer bereits durch Beschwerdevorentscheidung erledigten Beschwerde setzt einen Vorlageantrag voraus

AVR 2021/24

§ 256 BAO

Eine Beschwerderücknahme [ist] nach Bekanntgabe einer Beschwerdevorentscheidung nur dann möglich […], wenn ein Vorlageantrag gestellt wurde.

Sachverhalt: Eine Beschwerde wurde vom Finanzamt mit verbösernder Beschwerdevorentscheidung erledigt, welche am zugestellt wurde. Mit Eingabe vom erklärte der Beschwerdeführer die Zurücknahme der Beschwerde gemäß § 256 BAO. Diesen Antrag wies das Finanzamt mit Bescheid ab: Voraussetzung der Zurücknahme einer Beschwerde sei gemäß § 265 Abs 1 BAO, dass die Entscheidung über die Beschwerde noch nicht bekanntgegeben worden sei. Da die Beschwerdevorentscheidung bereits bekanntgegeben wurde und kein Vorlageantrag eingebracht wurde, könne die Beschwerde nicht mehr zurückgenommen werden.

Gegen den abweisenden Bescheid erhob der Steuerpflichtige Beschwerde und brachte vor, dass § 256 S. 219BAO das Einbringen eines Vorlageantrags für die Zurücknahme einer Beschwerde nicht voraussetze. Unter „Entscheidung über die Beschwerde“ sei nämlich nur die Entscheidung durch das BFG zu verstehen, nicht aber eine Beschwerdevorentscheidung des Finanzamts. Zudem wäre es nach Ziel und Zweck des § 256 BAO widersprüchlich, erst einen Vorlageantrag einbringen zu müssen, um eine Besc...

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