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ZWF 6, November 2015, Seite 290

Wissenszurechnung beim Umsatzsteuerkarussellbetrug

ZWF Redaktion

§ 33 FinStrG

Bülte, Zur Strafbarkeit der Beteiligungen in einem sogenannten Umsatzsteuerkarussell, NZWiSt 2015, 233

Für die rein steuerrechtliche Versagung des Vorsteueranspruchs als solche kommt es nicht auf die Kenntnis des Hinterziehungstäters, sondern auf die Kenntnis des Steuerpflichtigen an. Dem Steuerpflichtigen (gegenständlich einer GmbH) wird jedoch nicht nur das Wissen ihrer vertretungsberechtigten Organe, sondern auch das Wissen aller für sie handelnden Angestellten zugerechnet, soweit diese ihr Wissen im Rahmen ihrer Kenntnis für die juristische Person und ihrer Zuständigkeit erlangt haben. Derjenige, der sich anderer zur Erfüllung seiner Verpflichtung bediene, dürfe nicht besser stehen als derjenige, der seine Verpflichtungen selbst erfüllt. Auf ein Vertretungsverhältnis komme es hier nicht an, sondern alleine darauf, ob der Mitarbeiter die Kenntnisse aufgrund der vorgesehenen Arbeitsteilung und Organisation erlangt hat (BFH , XI R 78/07). Nur durch eine Einbeziehung des Wissens von Delegaten kann verhindert werden, dass durch organisiertes Nichtwissen „organisierte Unverantwortlichkeit“ geschaffen wird.

Derjenige, der die Umsatzsteuererklärung abgibt, die zu einer zu niedrigen Umsat...

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