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ZWF 6, November 2019, Seite 236

Widerspruch, Widerspruchsrecht, Recht auf Verschwiegenheit

ZWF 2019/72

§§ 112 Abs 1, 157 Abs 2 StPO

OLG Graz , 1 Bs 32/19v; RIS-Justiz RG0000174

Einem Beschuldigten, dem nicht selbst ein gesetzlich anerkanntes Recht auf Verschwiegenheit zukommt, steht ein Widerspruch iSd § 112 StPO gegen die Sicherstellung in seiner Verfügungsmacht befindlicher schriftlicher Unterlagen und Datenträger nicht zu, mögen diese auch an sich dem Berufsgeheimnisschutz unterfallende Informationen beinhalten.

Hinweis: Vgl so auch schon .

Rubrik betreut von: Mario Schmieder / Norbert Wess
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