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ASoK 4, April 2023, Seite 152

Schwerarbeitszeiten: Voraussetzungen des Feststellungsanspruchs

1. Das nach § 247 Abs 2 ASVG für die Feststellung von Schwerarbeitszeiten erforderliche Feststellungsinteresse ist im Gerichtsverfahren auch dann zu prüfen, wenn der bekämpfte Bescheid die Feststellung aus anderen Gründen ablehnte.

2. Dieses Feststellungsinteresse ist (nur) zu verneinen, wenn die Anspruchsvoraussetzungen für die Schwerarbeitspension vor der Erreichung des Regelpensionsalters nicht erfüllbar sind, etwa deshalb, weil die erforderlichen Versicherungsmonate (oder Schwerarbeitsmonate) bis dahin (auch unter günstigsten Bedingungen) nicht mehr erworben werden können. In diesem Fall ist der in § 247 Abs 2 ASVG normierte Feststellungsanspruch zu verneinen und das auf Feststellung von Schwerarbeitszeiten gerichtete Klagebegehren abzuweisen. – (§ 247 Abs 2 und § 607 Abs 14 ASVG)

( 10 ObS 113/22y)

Rubrik betreut von: Edith Marhold-Weinmeier
Dr. Edith Marhold-Weinmeier ist Richterin am ASG Wien.
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