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ZWF 2, März 2023, Seite 80

Milderungsgrund; überlange Verfahrensdauer; zweiter Rechtsgang

ZWF 2023/11

§ 34 Abs 2 StGB

(= RIS-Justiz RS0116663 [T5])

Zur richtigen Gewichtung des Milderungsgrunds wegen überlanger Verfahrensdauer bedarf es einer abwägenden Gesamtbetrachtung aller Umstände des konkreten Straffalls. Mit dem Hinweis auf eine (amtswegige) teilweise Urteilsaufhebung im ersten Rechtsgang wird allerdings keine grundrechtsrelevante Säumigkeit der Strafverfolgungsbehörden dargelegt.

Rubrik betreut von: Mario Schmieder / Norbert Wess
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