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ZWF 1, Jänner 2023, Seite 44

Verbuchung der Geldstrafe am Strafkonto: Ausgewiesener späterer Fälligkeitstag bewirkt kostenlose „amtswegige Stundung“

§ 171 Abs 1 FinStrG; § 217 BAO

Eine dem § 210 Abs 1 letzter Satz BAO angelehnte Bestimmung, wonach bei mündlicher Verkündung eines Bescheides die Monatsfrist erst mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung in Lauf gesetzt wird, sieht das FinStrG nicht vor. Rechtskräftig ist eine Strafentscheidung, wenn gegen sie kein ordentliches Rechtsmittel mehr zulässig ist und damit in der gleichen Sache nicht nochmals entschieden werden darf […]. Nachdem die Amtsbeauftragte die Beschwerdeanmeldung am zurückgenommen hat, wurde die gegenständliche Strafentscheidung mit diesem Tag rechtskräftig. Daraus folgt, dass die Geldstrafe und die pauschalen Verfahrenskosten gemäß § 171 Abs 1 FinStrG am Freitag, dem , fällig geworden sind. Dass am Strafkonto tatsächlich eine Fälligkeit mit ausgewiesen ist, kann sich das BFG nur mit finanzinternen EDV- und abrechnungstechnischen Gründen erklären. Dem Beschwerdeführer ist daraus aber kein Nachteil erwachsen und kommt dies faktisch einer kostenlosen „amtswegigen Stundung“ gleich […].

Sachverhalt: Am verhängte die Finanzstrafbehörde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe iHv 7.000 €. Die vom Beschwerdeführer zu tragenden Kosten des Finanzstrafverfahrens wurden mit 500 € fest...

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