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ASoK 4, April 2023, Seite 138

Subjektiv betriebsbedingte Massenkündigung?

Sind personen- und verhaltensbedingte Kündigungen Auflösungen im Sinne des § 45a AMFG?

Conrad Greiner

Werden innerhalb kurzer Zeit mehrere Arbeitsverhältnisse aufgelöst, kann eine Massenkündigung vorliegen. Arbeitgeber, die Massenkündigungen vornehmen wollen, haben davor den Betriebsrat zu konsultieren (§ 109 Abs 1 Z 1a ArbVG) und die zuständige Geschäftsstelle des AMS gemäß § 45a Abs 1 AMFG über die geplanten Auflösungen zu informieren (Massenkündigungsschutz). Doch müssen Arbeitgeber dieses Verfahren selbst dann einhalten, wenn eine Massenkündigung nur bei der Berücksichtigung von personen- und verhaltensbedingten Kündigungen vorliegt?

1. Zum Begriff „personen- und verhaltensbedingte Kündigungen“

Wenn im Folgenden von „personen- und verhaltensbedingten Kündigungen“ gesprochen wird, dann sind damit Kündigungen gemeint, die durch Umstände begründet sind, die in der Person oder im Verhalten der Arbeitnehmer liegen. Dazu zählen etwa Kündigungen wegen Pflichtverletzungen, strafbarer Handlungen oder Fehlleistungen (verhaltensbedingte Kündigungen) sowie Kündigungen wegen mangelnder körperlicher und geistiger Eignung, Krankheit oder Minderleistungen (personenbedingte Kündigungen). Das Gewicht eines Entlassungsgrundes müssen diese Kündigungsgründe zwar nicht erreichen, der Arbeitgeber muss aber trotzdem die Umstände unverzüglic...

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