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ZWF 2, März 2022, Seite 64

Fortführungsantrag; Formerfordernisse; Rechtzeitigkeit

ZWF 2022/16

§§ 195 Abs 2, 196 Abs 2 StPO

(= RIS-Justiz RS0133604)

Gemäß § 195 Abs 2 Satz 3 StPO muss ein Antrag auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens die zur Beurteilung seiner fristgemäßen Einbringung notwendigen Angaben enthalten. Ein Antrag, der den – auch die genannten Angaben zur formalen Zulässigkeit umfassenden – Voraussetzungen des § 195 StPO nicht entspricht, ist gemäß § 196 Abs 2 Satz 1 StPO zurückzuweisen. Dies gilt selbst dann, wenn er rechtzeitig eingebracht wurde.

Rubrik betreut von: Mario Schmieder / Norbert Wess
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