Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
ZWF 2, März 2022, Seite 60

Lange Verjährungsfrist beim mithaftenden Verband

Anmerkungen zu

Teresa Boyer

Mit Urteil vom , 6 Ob 239/20w, hat der OGH den ersten Fall zur langen Verjährungsfrist nach § 1489 Satz 2 Fall 2 ABGB im Hinblick auf die nach dem VbVG verantwortlichen Verbände entschieden. Der Gerichtshof geht im gegenständlichen Urteil davon aus, dass die 30-jährige Verjährungsfrist nicht nur auf den Straftäter selbst, sondern auch auf den nach § 3 VbVG mithaftenden Verband anzuwenden sei.

1. Sachverhalt

Die International-AG, deren Rechtsnachfolgerin die Erstbeklagte ist, war die übergeordnete Gesellschaft der Kreditinstitutsgruppe H-AG. Durch Swap-Geschäfte kam es zu erheblichen Verlusten und in der Folge zu einem großen Eigenkapitalbedarf. Mithilfe einer englischen Investitionsbank H-plc, der Zweitbeklagten, und der Drittbeklagten V-GmbH kam es durch Beschluss der damaligen Aktionäre der Rechtsvorgängerin, der International-AG, zur Kapitalerhöhung durch Ausgabe von Inhaberaktien. Die luxemburgische B-Sarl, deren Rechtsnachfolgerin die Klägerin B-GmbH ist, zeichnete 2006 zweimal junge Aktien. Im Vertrag waren sowohl die Erstbeklagte als auch die Zweitbeklagte Vertragspartnerinnen dieses Aktienkaufvertrags. Die B-GmbH verfügte sodann über eine Sperrminorität. Informationsgrundlage dieser Verträge...

Daten werden geladen...