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ZWF 6, November 2021, Seite 246

Verlängerung der Kronzeugenregelung

Der Gesetzesentwurf des BMJ im Überblick

Thomas Hartl

Die gesetzlichen Bestimmungen über den „Rücktritt von der Verfolgung wegen Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft“ (sogenannte „große Kronzeugenregelung“) in den § 209a und 209b StPO wurden erstmals mit dem strafrechtlichen Kompetenzpaket in BGBl I 2010/108 eingeführt und traten mit (befristet bis ) in Kraft. Durch BGBl I 2016/121 wurden die bestehenden Regelungen adaptiert und deren Geltung für weitere fünf Jahre – bis – verlängert. Auf Grundlage des am vom Bundesministerium für Justiz (BMJ) veröffentlichten Ministerialentwurfs und der in der Folge leicht angepassten Regierungsvorlage vom soll die befristete Geltung der großen Kronzeugenregelung um weitere sieben Jahre verlängert werden. Aus inhaltlicher Sicht wurden geringfügige Adaptionen vorgeschlagen, die eine leichtere Handhabbarkeit der Regelungen in der Praxis und verstärkte Anreize bewirken sollen.

1. Überblick

Die – aus aktuellem Anlass auch im medialen Fokus stehende – Kronzeugenregelung in ihrer geltenden Form sieht die Möglichkeit für Straftäter vor, durch die freiwillige Preisgabe von ermittlungswesentlichen Informationen an die Staatsanwaltschaft Straffreiheit oder zumindest Strafmilderung zu erlangen.

Die wesentlichen V...

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