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ZWF 4, Juli 2022, Seite 134

Zur Verfassungswidrigkeit der Verbandsregisterauskunft nach § 89m GOG

Metin Akyürek und Philipp Haas

Seit dem Inkrafttreten des § 89m GOG im Jahr 2011 werden strafgerichtliche Verurteilungen von Verbänden in der Verfahrensautomation Justiz (VJ) gespeichert und somit in einem eigenen, speziellen Verbandsregister eingetragen. Während die Regelungen der Strafregisterauskunft hinsichtlich gerichtlicher Verurteilungen natürlicher Personen (Strafregistergesetz 1968 [StRegG] iVm Tilgungsgesetz 1972 [TilgG]) und jene des Finanzstrafregisters für natürliche Personen und Verbände hinsichtlich verwaltungsbehördlicher Finanzstrafverfahren (§ 186 iVm § 194b FinStrG) eine Tilgung vorsehen, sehen die Vorschriften zum Verbandsregister für strafgerichtliche Verurteilungen von Verbänden keine Tilgung vor (§ 89m Gerichtsorganisationsgesetz [GOG] iVm VbVG). Vor diesem Hintergrund erscheint § 89m GOG verfassungsrechtlich bedenklich.

1. Problemaufriss

1.1. Grundlegendes

Mit Inkrafttreten des VbVG am wurde erstmalig in Österreich eine Verantwortlichkeit von Verbänden (§ 1 VbVG) eingeführt. Das VbVG sieht in mehreren Bestimmungen eine Berücksichtigung früherer Verurteilungen des Verbandes vor. So spricht etwa eine solche bereits in der Vergangenheit verhängte Verurteilung gemäß § 6 Abs 1 VbVG grundsätzlich gegen eine bedingte Nachsicht der Verban...

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