Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
ZWF 6, November 2016, Seite 277

Strafbemessung bei vorübergehender und endgültiger Verkürzung

ZWF 2016/50

§ 23 Abs 2 FinStrG

Sollte die Verkürzung bzw der Einnahmenausfall nur vorübergehend eintreten, ist darin ein besonderer Milderungsgrund zu sehen (vgl § 23 Abs 2 Satz 2 FinStrG). Das bedeutet aber keineswegs, dass bei der Zielvorstellung einer endgültigen Verkürzung ein Erschwerungsgrund anzunehmen ist.

Rubrik betreut von: Rainer Brandl / Roman Leitner
Daten werden geladen...