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ZWF 3, Mai 2022, Seite 107

Verfall muss einzelnen schuldig Gesprochenen konkret zugeordnet werden und erfordert exakte Bezeichnung der für verfallen erklärten Gegenstände

§ 17 FinStrG

; RIS-Justiz RS0133883, RS0133884

Im FinStrG stellt der Verfall – wie im Übrigen schon aus der Überschrift zu § 17 FinStrG sowie dem Wortlaut des § 17 Abs 1 FinStrG hervorgeht – eine (Neben-)Strafe dar […]. Als solche muss er einzelnen schuldig Gesprochenen konkret zugeordnet werden […]. Zudem folgt aus den Regelungen über den Verfall (siehe insbesondere § 17 Abs 2, 3 und 5 bis 7 FinStrG), dass die für verfallen erklärten Gegenstände im Urteil exakt zu bezeichnen sind […].

Sachverhalt: K. beging einen Schmuggel nach § 13, 35 Abs 1 lit a FinStrG. Er versuchte, eingangsabgabepflichtige Waren von der Türkei nach Österreich, somit in das Zollgebiet der Union, zu verbringen. Am Flughafen Wien Schwechat wurde er schließlich von Polizeibeamten mit 10.100,47 Gramm Goldschmuck im Gepäck aufgegriffen. Der Goldschmuck, auf den Eingangsabgaben iHv 59.049,20 € (Zoll iHv 6.418,39 € sowie Einfuhrumsatzsteuer iHv 52.630,81 €) zu entrichten gewesen wären, wurde sodann von den Polizeibeamten sichergestellt.

Das Erstgericht verurteilte K. wegen des Finanzvergehens des Schmuggels nach § 13, 35 Abs 1 lit a FinStrG; im selben Urteil wurden auch die Mitangeklagten B. und D. schuldig gesprochen. Zudem sprach das Erstgericht im Urteil den „Verfall des siche...

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