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ZWF 3, Mai 2022, Seite 103

Beteiligung; Betrug; Vortat; Geldwäscherei; taugliches Tatobjekt

ZWF 2022/26

§§ 146, 165 Abs 2 StGB

(= RIS-Justiz RS0133923)

Jede Form der Beteiligung an der Vortat macht zum Vortäter und verhindert damit eine Strafbarkeit wegen Geldwäscherei nach § 165 Abs 2 StGB. Ein Beitrag zum Betrug ist über die formelle Vollendung hinaus bis zur materiellen Vollendung (Vollbringung) möglich. Damit kann bei einer durch Täuschung bewirkten Überweisung eines Geldbetrags bis zu dessen Gutschrift auf dem, der Sphäre des Vortäters zuzurechnenden Empfängerkonto, zum Betrug beigetragen werden. Erst zu diesem Zeitpunkt hat der (Vor-) Täter den Vermögensbestandteil durch die Tat erlangt, womit dieser zum tauglichen Tatobjekt Vortat-bezogener Geldwäscherei wird.

Hinweis: Siehe dazu auch den Beitrag von Bauer-Raschhofer, Zeitliche Grenzen einer strafbaren Beitragshandlung, S 88 ff in diesem Heft.

Rubrik betreut von: Mario Schmieder / Norbert Wess
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