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ZVers 6, November 2019, Seite 328

Voraussetzungen der Wiederaufnahmsklage nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO

§ 530 Abs 1 Z 7 und Abs 2 ZPO

Ein Verschulden des Wiederaufnahmsklägers liegt nur dann nicht vor, wenn er trotz sorgsamer Prozessvorbereitung von der neuen Tatsache erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung des Vorprozesses Kenntnis erlangt.

Aus der Begründung des OGH:

1. Sinn und Zweck der Wiederaufnahmsklage nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO ist es, eine unrichtige Tatsachengrundlage des mit der Wiederaufnahmsklage angefochtenen Urteils zu beseitigen, nicht aber, Fehler der Partei bei Führung des Vorprozesses zu korrigieren (RIS-Justiz RS0039991).

Der Wiederaufnahmskläger ist deshalb dafür beweispflichtig, dass er ohne sein Verschulden außerstande war, die neuen Tatsachen vor Schluss der Verhandlung geltend zu machen (RIS-Justiz RS0044633; RS0044558 [T12]). Ein Verstoß gegen die prozessuale Diligenzpflicht kann auch darin bestehen, dass eine Partei nicht die ihr zumutbaren Erhebungen pflegt, um sich die zur Dartuung ihres Prozessstandpunktes erforderlichen Beweismittel (etwa auch eine Krankengeschichte) zu verschaffen (RIS-Justiz RS0109743 [T3]; RS0044619 [insbesondere T 9]). Eine Wiederaufnahme ist daher dann ausgeschlossen, wenn die Partei die Beweismittel bei Anwendung ordnungsgemäßer Aufmerksamkeit hätte ...

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