Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
ZVers 6, November 2021, Seite 309

Einbruchsdiebstahl: Vorgeschriebene Mindestsicherung

ZVers Redaktion

RSS-E 35/21

1. Ist nach den Versicherungsbedingungen in den „ordnungsgemäß versperrten und geschützten Versicherungsräumlichkeiten“ „das gesamte Waren- und Vorrätelager der Kfz-Spenglerei/Reparaturwerkstätte im Betriebsgebäude/in den Betriebsgebäuden“ versichert, ist für den Versicherungsschutz nicht nur notwendig, dass es sich um Räumlichkeiten, das heißt um einen nach allen Seiten hin umschlossenen Raum, handelt. Es muss sich diese Räumlichkeit auch in einem Betriebsgebäude befinden.

2. Der Zweck der in den allgemeinen Versicherungsbedingungen vorgeschriebenen Mindestsicherung besteht darin, das Aufbrechen der versicherten Räumlichkeiten zu erschweren, sodass dazu Spezialwerkzeuge erforderlich sind, ein höherer Zeitaufwand nötig ist und durch den durch das Aufbrechen entstehenden Lärm die Gefahr des Entdeckt-Werdens für die Einbrecher steigt. Ob nun die Täter bei Vorhandensein der vereinbarten Mindestsicherungen mit demselben Aufwand und derselben Gefahr des Entdeckt-Werdens die Schlösser aufgebrochen hätten, kann, weil über die Art des Einbruchs und des dabei verwendeten Werkzeugs von der Antragstellerin nichts bewiesen worden ist, aber nicht von vornherein bejaht werden. Das Vorb...

Daten werden geladen...