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ZVers 6, November 2020, Seite 355

Betriebshaftpflichtversicherung: Nachmeldefrist

ZVers Redaktion

RSS-E 48/20

Eine Klausel in der Betriebshaftpflichtversicherung, die eine Nachmeldefrist von zwei Jahren nach Beendigung des Versicherungsvertrages vorsieht, ist insofern nichtig, als sie Schadensfälle, die unmittelbar nach Bekanntwerden des Versicherungsfalles gemeldet werden, von der Deckung ausschließt.

Der Antragsteller (Versicherungsnehmer) hat für seinen Betrieb, ein Unternehmen im Bereich Informationstechnologie, per bei der antragsgegnerischen Versicherung eine Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen. Der Vertrag endete infolge Kündigung und Wechsels zu einem anderen Versicherer per .

Vereinbart sind die IT-AHVB 2004 und die IT-EHVB 2004, welche auszugsweise lauten:

„Ziffer 2. – Produktehaftpflicht

Das Produktehaftpflichtrisiko ist nach Maßgabe der IT-AHVB 2004 und der IT-EHVB 2004 sowie insbesondere der nachstehend angeführten Bedingungen wie folgt mitversichert:

1. Versichertes Risiko

Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers aus den in der Versicherungsurkunde beschriebenen Risiken mit ausschließlich folgenden EDV-/IT-Leistungs- und Produktbereichen (ausgenommen Punkt 1.4.)

1.1. Soft- und Hardware

1.1.1. Herstellung von S...

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