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ZVers 6, November 2020, Seite 344

Unfallversicherung: „Plötzlichkeitsaspekt“ des Unfallbegriffs im Zusammenhang mit Erfrierungen

Art 6.1 Klipp & Klar Bedingungen für die Unfallversicherung 2012, Fassung 02/2016

Erfrierungen sind zwar Gesundheitsschädigungen, aber – an sich – keine Unfallereignisse, weil Erfrierungen allmählich und gerade nicht „plötzlich“ auftreten. Sie können daher nur dann unter den Versicherungsschutz fallen, wenn sie durch ein Unfallereignis verursacht wurden.

Aus der Begründung des OGH:

1. Bei einem Unfall handelt es sich damit um ein plötzlich von außen auf den Körper der versicherten Person einwirkendes Ereignis, wodurch diese unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet .... Zur „Plötzlichkeit“ des Unfalls gehört das Moment des Unerwarteten und des Unentrinnbaren. Für den Versicherten muss die Lage so sein, dass er sich beim normalen Geschehensablauf den Folgen des Ereignisses im Augenblick ihres Einwirkens auf seine Person nicht mehr entziehen kann (RIS-Justiz RS0082022). „Plötzlich“ sind demnach alle jene Ereignisse, die sich in einem sehr kurzen Zeitraum unerwartet ereignen. Es können aber auch allmählich eintretende Ereignisse unter den Begriff fallen, wenn sie nur für den Versicherungsnehmer unerwartet und unvorhergesehen waren. Ein Unfallereignis li...

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