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ZVers 6, November 2020, Seite 342

Lebensversicherung: Kein Spätrücktritt bei Einräumung eines zusätzlichen 31-tägigen Rücktrittsrechts

§ 165a VersVG

Durch ein unabhängig von § 165a Abs 1 VersVG (alte Fassung) vom Versicherer gegebenenfalls zusätzlich eingeräumtes Rücktrittsrecht kann sich der Versicherungsnehmer nicht beschwert und insbesondere auch nicht als an der effektiven Wahrnehmung seines Rücktrittsrechts nach § 165a Abs 1 VersVG (alte Fassung) behindert erachten.

Der Kläger begehrt vom beklagten Versicherer aufgrund eines sogenannten Spätrücktritts nach § 165a VersVG (alte Fassung) wegen unrichtiger Belehrung über das Rücktrittsrecht von drei Lebensversicherungsverträgen, für die er die Anträge am , am und am unterfertigt hatte, die Prämienrückzahlung. Die Versicherungsanträge enthielten jeweils die Belehrung:

§ 165a VersVG

Es besteht ein Rücktrittsrecht von 30 Tagen ab Zustandekommen des Vertrages.“

Aus der Begründung des OGH:

Der Kläger zeigt in seiner Revision keine erhebliche Rechtsfrage auf, sind doch die entscheidungswesentlichen Rechtsfragen zur Frage der Belehrung über das Rücktrittsrecht nach § 165a VersVG (alte Fassung) durch Entscheidungen des Fachsenats bereits beantwortet und daher nicht (mehr) als erheblich im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO einzustufen:

1. Der Kläger hat in den von ihm unterfertigten Versicherungsanträgen jeweils eine Rechtsbelehrung (unter anderem) zu § 165a Abs 1 VersVG (alte...

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