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ZVers 6, November 2020, Seite 331

Rechtsschutzversicherung: Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete; Risikoausschluss für die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit dem Erwerb bzw der Veräußerung des Eigentumsrechts oder sonstiger dingliche Rechte am versicherten Objekt; Nutzungsrechte; Auslegung von Rechtsbegriffen; Punktation beim Liegenschaftskauf

§§ 885 und 1091 ABGB; Art 24.2.1 und Art 24.3.2.1 ARB 2005

Wenn die endgültige Errichtung der Vertragsurkunde in einverleibungsfähiger Form einem späteren Zeitpunkt vorbehalten wurde, hat dies nicht zur Folge, dass die Wirksamkeit des Vertrages erst mit der Einhaltung dieser Form eintritt. Der Vertrag gilt vielmehr als Punktation, die bereits einen unmittelbaren Anspruch auf Vertragserfüllung gewährt. In allgemeinen Versicherungsbedingungen verwendete Rechtsbegriffe (hier: „Miete“, „Pacht“) sind, wenn sie in der Rechtssprache eine bestimmte, unstrittige Bedeutung haben, in diesem Sinn auszulegen.

Zwischen den Streitteilen bestand ein Rechtsschutzversicherungsvertrag, der unter anderem den Baustein „Grundstückseigentum und Miete“ beinhaltete. Die dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 2005) regeln diesen Baustein wie folgt:

„Artikel 24 – Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete

1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?

Versicherungsschutz hat der Versicherungsnehmer in seiner jeweils versicherten Eigenschaft als Eigentümer, Vermieter, Verpächter, Mieter, Pächter oder dinglich Nutzungsberech...

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