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ZVers 6, November 2020, Seite 326

Maklerhaftung bei fehlerhafter Beratung über eine Haushaltsversicherung; Unterversicherung; (schadenersatzrechtliche) Schadensminderungsobliegenheit

§ 56 VersVG

1. Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles (Unterversicherung), so haftet der Versicherer gemäß § 56 VersVG für den Schaden nur nach dem Verhältnis der Versicherungssumme zum Versicherungswert. Gemäß dieser Bestimmung erfolgt die Berechnung der Versicherungsleistung nach der Formel: Entschädigung = Versicherungssumme x Schaden, dividiert durch den Versicherungs- bzw Ersatzwert.

2. Der Schädiger hat zu behaupten und zu beweisen, dass der Geschädigte den eingetretenen Schaden hätte mindern können, also dem Geschädigten bestimmte Maßnahmen möglich und objektiv zumutbar gewesen wären und er diese schuldhaft nicht ergriffen hat. Sind Maßnahmen der Schadensminderung objektiv zumutbar, so hat der Geschädigte zu beweisen, dass ihm subjektiv die Maßnahme unzumutbar war oder ist.

3. Was dem Geschädigten im Rahmen der Schadensminderungspflicht zumutbar ist, bestimmt sich nach den Interessen beider Teile und den Grundsätzen des redlichen Verkehrs. Im Nichtergreifen eines Rechtsmittels oder der Unterlassung einer Prozessführung kann eine Verletzung der Schadensminderungspflicht liegen. Der Geschädigte ist aber ...

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