Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
ZVers 6, November 2020, Seite 324

Allgemeines Versicherungsvertragsrecht: Belehrungspflicht des Versicherers oder seines Agenten

Julia-Baier Leitner

§§ 43 und 44 VersVG

Die Belehrungspflicht des Versicherers oder seines Agenten darf nach ständiger Rechtsprechung nicht überspannt werden. Sie erstreckt sich nicht auf alle möglichen Fälle (RIS-Justiz RS0080386 [T2]). Der Versicherungsagent muss nicht prüfen, ob die Versicherungsbedingungen das erkennbare Versicherungsbedürfnis voll abdecken (RIS-Justiz RS0080898). Der Versicherungsnehmer muss vielmehr die von ihm für aufklärungsbedürftig erachteten Punkte bezeichnen oder erkennbar eine irrige Vorstellung haben (RIS-Justiz RS0080130). Eine Aufklärungspflicht besteht daher dann, wenn dem Versicherungsagenten klar erkennbar ist, dass der Versicherungsnehmer über einen für ihn ganz wesentlichen Vertragspunkt eine irrige Vorstellung hat (RIS-Justiz RS0080141; vgl auch RIS-Justiz RS0106980).

Aus der Begründung des OGH:

1. ...

2. Die Frage der Verankerung von Geldschränken wurde zwischen dem Kläger und der Kundenbetreuerin der Beklagten nicht thematisiert, sie hatte auch keinen Hinweis darauf, dass der Geldschrank des Klägers nicht verankert war. Dagegen enthielt der vom Kläger unterfertigte Versicherungsantrag den ausdrücklichen und den Versicherungsbedingungen entsp...

Daten werden geladen...