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ZVers 3, Mai 2022, Seite 142

Bezugsberechtigung bei einem (Ab-)Lebensversicherungsvertrag samt Berufsunfähigkeitszusatzversicherung

§ 166 VersVG

Wird mit einem Versicherer ein (Ab-)Lebensversicherungsvertrag samt einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung abgeschlossen, betrifft das „Bezugsrecht im Ablebensfall“ nur die (Ab-)Lebensversicherung. Verstirbt der Versicherungsnehmer nach Eintritt des Versicherungsfalles der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung, stehen seine Ansprüche der Verlassenschaft zu, nicht dem Bezugsberechtigten „im Ablebensfall“.

Ein inzwischen verstorbener Versicherungsnehmer schloss einen (Ab-) Lebensversicherungsvertrag mit einem Versicherer samt einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (Zusatzversicherung für Arbeitslosigkeit und Arbeitsunfähigkeit) mit der Beklagten ab. Die Klägerin, die Ehefrau des Versicherungsnehmers, ist im Versicherungsantrag (und auch in der Polizze) als Bezugsberechtigte „im Ablebensfall“ angeführt. Das Verlassenschaftsverfahren nach dem verstorbenen Versicherungsnehmer ist noch nicht abgeschlossen.

Nach Art 1.1 der Versicherungsbedingungen für die Ablebensrisikoversicherung leistet der Versicherer bei Ableben der versicherten Person den im Versicherungsvertrag für den Ablebensfall angeführten Betrag.

Die Versicherungsbedingungen für die Zusatzver...

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