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ZVers 5, September 2022, Seite 235

Feuerversicherung: Rauchfangkehrer haftet nicht bei einer unwissentlich unrichtigen Auskunft, die unentgeltlich bzw aus Gefälligkeit erteilt wurde

§ 1300 ABGB

1. War der Rauchfangkehrer nicht mit der Überprüfung der Feuerungsanlage auf ihre (bauliche) Brandsicherheit beauftragt, haftet er nicht für die aufgrund der baulichen Fehler entstandenen Feuerschäden. Zu Nachforschungen darüber, ob für die – von ihm weder errichtete noch überprüfte – Feuerungsanlage sämtliche erforderlichen behördlichen Bewilligungen eingeholt wurden, ist der Rauchfangkehrer ohne explizite vertragliche Grundlage nicht verpflichtet.

2. Erteilt der Rauchfangkehrer eine Auskunft unentgeltlich bzw aus Gefälligkeit, haftet er gemäß § 1300 ABGB nur für eine wissentliche Unrichtigkeit.

In einem bei der Klägerin feuerversicherten Wohngebäude kam es zu einem Brand, der dadurch verursacht wurde, dass bei der Errichtung der Wanddurchführung des Abgasrohrs eines Ofens der Mindestabstand zu angrenzenden brennbaren Bauteilen nicht eingehalten wurde.

Die Klägerin begehrt von den Beklagten den Ersatz der von ihr erbrachten Versicherungsleistung. Sie wirft dem Zweitbeklagten vor, den Ofen nicht fachgerecht angeschlossen zu haben, was dem Erstbeklagten als zuständigem Rauchfangkehrer, der die fachgerechte Errichtung der Feuerungsanlage nicht (mündlich) bestätigen hätt...

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