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ZVers 5, September 2022, Seite 209

Fondsgebundene Lebensversicherung: Pflicht zur höchstpersönlichen Belehrung des Versicherungsnehmers über sein Rücktrittsrecht; Voraussetzungen und Grenzen der Kenntniszurechnung des Versicherungsmaklers an den Versicherungsnehmer; Information und Unterlagenübermittlung des Versicherers an einen Versicherungsmakler vor Abschluss des Maklervertrages zwischen dem Makler und dem Versicherungskunden genügen nicht dem Erfordernis der höchstpersönlichen Belehrung dieses Versicherungsnehmers über das Rücktrittsrecht

§ 9a Abs 1 Z 6 VAG 1978; § 165a Abs 1 VersVG

1. Den Versicherer trifft die aufsichtsrechtlich in § 9a Abs 1 Z 6 VAG 1978 (in der Fassung BGBl 1996/447) verankerte Pflicht, den Versicherungsnehmer über die Umstände zu informieren, unter denen er vom Vertrag zurücktreten kann. Die allgemeine Informationspflicht nach § 9a VAG 1978 trifft den Versicherer selbst. Diese hat er jedenfalls eigenverantwortlich zu erfüllen. Der Versicherungsnehmer hat damit die Belehrung über die Möglichkeit des Rücktritts – auch nach § 165a VersVG (alte Fassung) – vom Versicherer (höchstpersönlich) zu erhalten. Die Rücktrittsfrist beginnt auch dann nicht zu laufen, wenn der Versicherungsnehmer auf anderem Weg, also nicht durch die Belehrung seitens des Versicherers, von seinem Rücktrittsrecht Kenntnis erlangt.

2. Wendet der Versicherer, der im Versicherungsantrag eine unrichtige Rücktrittsfrist von zwei Wochen angeführt hatte, ein, er habe den Versicherungsnehmer ohnedies im Ergebnis richtig über die Rücktrittsrecht und -frist belehrt, indem er dem für den Versicherungsnehmer tätigen Versicherungsmakler stets aktuelle schriftliche Unterlagen zu den einzelnen Versicherungsprodukten zur Verfügung gestellt habe und diesen auch dazu angehalten habe, diese Unterlagen im Kunde...

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