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ZVers 2, März 2022, Seite 101

Betriebsbündelversicherung: Zeitwidrige Kündigung

ZVers Redaktion

RSS-E 14/21

1. Nach Rechtsprechung und herrschender Lehre ist eine zeitwidrige Kündigung (insbesondere auch) des Versicherungsvertrages grundsätzlich in eine ordnungsgemäße Kündigung umzudeuten, also rechtlich so zu behandeln, als ob sie unter Einhaltung der vorgeschriebenen Frist zum nächstzulässigen Termin ausgesprochen worden wäre, wenn dies dem mutmaßlichen, dem Erklärungsempfänger erkennbaren Willen des Kündigenden zum Zeitpunkt der Kündigung entspricht. Der Versicherungsvertrag endet dann zum nächstmöglichen Kündigungstermin, ohne dass es einer erneuten Kündigung bedarf.

2. Nach ständiger Rechtsprechung wird ein Versicherungsverhältnis in besonderem Maß von Treu und Glauben beherrscht. Diesem Grundsatz widerspricht es, wenn der Versicherer – anstatt die Kündigung zum nächstmöglichen Termin zu akzeptieren – immer wieder auf die fehlerhaften Kündigungserklärungen hinweist, wodurch sich die Versicherungsnehmerin zu weiteren derartigen Erklärungen veranlasst sieht, bis letztlich die Kündigungsfrist nicht mehr eingehalten werden kann.

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