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ASoK 12, Dezember 2016, Seite 500

Bindungswirkung der Bescheinigung A1

EU 2016/0002 ua (Ro 2016/08/0013 ua).

Nach der ständigen Rechtsprechung entfaltet eine vom Träger eines Mitgliedstaates ausgestellte Bescheinigung A1 über die Anwendung der sozialen Rechtsvorschriften eine weitreichende Bindungswirkung für die Behörden anderer Mitgliedstaaten (vgl dazu zB die Praxis-News vom Jänner 2013, ASoK 2013, 30).

Der VwGH hat dazu nunmehr in einem Fall, in dem ein ungarischer Träger entgegen der Stellungnahme der angerufenen Verwaltungskommission rückwirkend derartige Bescheinigungen ausgestellt hat, dem EuGH folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

  • Gilt die in Art 5 der Durchführungsverordnung (EG) Nr 987/2009 festgelegte Bindungswirkung hinsichtlich der in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Dokumente, die sich nach dem Wortlaut nur an die Träger richtet, auch in einem Gerichtsverfahren?

    Diesbezüglich weist der VwGH darauf hin, dass der EuGH zwar im Hinblick auf die Bescheinigung E 101 nach der Durchführungsverordnung (EWG) Nr 574/72 auch eine Bindungswirkung für die Gerichte angenommen hat, was aber in Art 5 der Durchführungsverordnung (EG) Nr 987/2009 keinen Niederschlag gefunden hat.

  • Wenn nicht schon die Bindungswirkung für di...

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