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ASoK 12, Dezember 2016, Seite 474

Kündigung des Dienstvertrages in der Gerichtsverhandlung trotz vereinbarter Schriftform wirksam?

Die beklagte Arbeitgeberseite erklärte in der Gerichtsverhandlung durch ihren Vertreter, das Dienstverhältnis des Klägers für den Fall, dass die einvernehmliche Auflösung unwirksam sein sollte (was mangels Unterschrift des klagenden Arbeitnehmers tatsächlich zutraf), aufzukündigen. Das Erst- und das Berufungsgericht sahen die Ansprüche des Klägers teilweise, nämlich bis zum Ablauf der Kündigungsfrist, als berechtigt an. Der OGH folgte allerdings der Ansicht des Klägers, dass die in der Verhandlung von Beklagtenseite vorgetragene Kündigung nicht der im Dienstvertrag vereinbarten Schriftform entspreche. Haben Parteien für eine Erklärung die Schriftform vorgesehen, verlangt das Gesetz dafür grundsätzlich einen schriftlichen Text mit Unterschrift. Derartiges lag aber hier nicht vor. Dass die Parteien im vorliegenden Fall im Vertrag etwas anderes gewollt hätten, war nicht ersichtlich. Daran änderte auch das über den Verhandlungsverlauf angefertigte Protokoll nichts: Da es vom erstgerichtlichen Vorsitzenden diktiert wurde, lag in der Verhandlung noch keine Erklärung in Textform vor. Die den Parteien in der Folge zugesandte Ausfertigung des Protokolls wiederum enthielt keine Unterschrift ...

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