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SWK 3, 20. Jänner 2024, Seite 117

Mangelhafter Selbstnachweis und pauschale Besteuerung ausschüttungsgleicher Erträge bei Investmentfonds

Entscheidung: Ra 2021/15/0085 (Amtsrevision, Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit).

Norm: § 186 Abs 2 InvFG 2011.

Sachverhalt und Verfahren: Das Finanzamt setzte die Einkommensteuer für die Einkünfte (ausschüttungsgleiche Erträge) aus – im Privatvermögen gehaltenen – Anteilen an einem ausländischen Nichtmeldefonds gemäß § 186 Abs 2 Z 3 InvFG 2011 pauschal fest. Die Anteilinhaberin brachte vor, die Anteile hätten im betreffenden Jahr an Wert verloren, weshalb kein Ertrag vorliegen könne; im Beschwerdeverfahren legte sie zudem ein von der Schweizer Depotbank erstelltes „Reporting für Steuerzwecke“ vor.

Das BFG gab der Beschwerde Folge und setzte (weit) geringere ausschüttungsgleiche Erträge an. Diese Erträge seien durch Vorlage des „Reportings“ nachgewiesen worden.

Rechtliche Beurteilung: Das BFG hat das vorgelegte „Reporting für Steuerzwecke“ zu Unrecht als „(qualifizierten) Selbstnachweis“ iSd § 186 Abs 2 Z 3 InvFG 2011 gewertet.

§ 186 Abs 2 Z 2 InvFG 2011 bestimmt, dass die Ausschüttungen und die ausschüttungsgleichen Erträge unter Anschluss der notwendigen Unterlagen nachzuweisen sind. Sofern die angeführten Nachweise nicht im Wege eines steuerlichen Vertreters erbracht werden, kann der Anteilseigner gemäß § 186 Abs 2 Z 3 InvFG 2011 die Besteuerungsgrundlagen in gleichartiger Form...

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