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bau aktuell 6, November 2014, Seite 205

Haftungsbefreiende Wirkung von Compliance-Management-Systemen für Verbände und Leitungsorgane

Christian Ebmer

In den letzten Jahren haben sich die strafrechtlichen Verurteilungen namhafter Persönlichkeiten wegen Untreue, Geldwäsche, Bestechlichkeit und sonstiger Korruptionsdelikte in Österreich gehäuft. Es wurde eine eigene Korruptionsstaatsanwaltschaft eingerichtet. Das Personal bei den Staatsanwaltschaften und bei der Finanzpolizei soll aufgestockt werden. Die seit 2006 in Österreich nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG) bestehende Möglichkeit, Unternehmen auch im strafrechtlichen Sinne zur Verantwortung zu ziehen, wird vermehrt wahrgenommen. Neben dem erheblichen öffentlichen Interesse üben sowohl die ausufernden rechtlichen Anforderungen als auch die Börsen einen erheblichen Handlungsdruck auf Unternehmen aus. Diese Entwicklung hat dazu geführt, dass die Bedeutung von Compliance und Compliance-Management-Systemen stark zugenommen hat. Dieser Beitrag befasst sich mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Compliance-Management-System allenfalls haftungsbefreiende oder haftungsmindernde Wirkung entfalten kann.

1. Sorgfaltspflichten der Leitungsorgane der Aktiengesellschaft und der GmbH

1.1. Allgemeines

Vorab ist festzuhalten, dass eine oberstgerichtliche Judikatur zur Frage, ob ein im Unternehmen implementier...

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