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bau aktuell 6, November 2020, Seite 260

Amtshaftung wegen Corona?

Rainer Kurbos

Breites Medienecho haben Amtshaftungsklagen zufolge nicht verhinderter Coronainfektionen in ­Ischgl erweckt. Wann kommen solche Klagen auch für (Bau-)Unternehmer in Betracht?

§1 Abs 1 AHG verspricht eine Haftung „nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts“, womit die Kriterien für (allgemeinen) Schadenersatz (mit Ausnahme einiger Fallstricke) anwendbar sind: Schadenseintritt, Kausalität, Rechtswidrigkeit und Verschulden. Das Epidemiegesetz erfasst ergänzend alle Schäden (auch zB Gewinnentgang [!]) durch Einzelmaßnahmen und individuelle Bescheide. Dieses Gesetz hielt – mangels Epidemien – quasi einen Dornröschenschlaf.

Als es ernst wurde, erließ man das COVID-19-Maßnahmengesetz und viele Verordnungen (womöglich ist § 32 Epidemiegesetz noch immer in Kraft, also zusätzlich [!], was aber ohne Bescheid auch nicht weiterhilft). Und so gibt es anstatt eines durchsetzbaren Rechtsanspruchs bloß Förderungen!

Im Frühjahr gelang es durch den Einsatz aller Baubeteiligten die Schäden zu minimieren, bloß die wirklichen Schäden stehen noch bevor: Ist der Auftragspolster 2020 abgearbeitet, so gibt es keine bzw zu wenig lukrative Aufträge (wie das manchmal in den ersten Quartalen so vorkommt). Muss ...

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