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ÖBA 11, November 2023, Seite 832

Spareinlagen: Erweiterung des Kreises identifizierter Kunden iSd § 32 Abs 4 BWG

§§ 31, 32, 40 BWG.

https://doi.org/10.47782/oeba202311083201

Bei Spareinlagen iSd § 32 Abs 4 Z 2 BWG ist die nachträgliche Identifikation eines weiteren Kunden bankrechtlich zulässig und führt zur Erweiterung des Kreises der bereits identifizierten Kunden iSd § 32 Abs 4 BWG. Dies hat zur Folge, dass jeder einzelne Inhaber des Sparbuchs, der ein allenfalls vereinbartes Losungswort weiß und zum Kreis der identifizierten Kunden gehört, zu Abhebungen berechtigt ist.

Aus der Begründung:

[1] Die Bekl ist ein KI, die Kl die Gesamtrechtsnachfolgerin der ursprünglich identifizierten Kundin. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die Frage, ob die Bekl an den NI von einem Sparbuch der ursprünglich identifizierten Kundin mit schuldbefreiender Wirkung auszahlte.

[2] Das ErstG bejahte dies und wies die auf Zahlung der an den NI ausgezahlten Beträge sowie auf Feststellung künftiger Schäden gerichtete Klage ab.

[3] Das BerG bestätigte diese E und ließ die Revision nicht zu.

[4] Die ao Revision der Kl zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf.

[5] 1. Nach § 31 Abs 1 BWG sind Spareinlagen Geldeinlagen bei KI, die nicht dem Zahlungsverkehr, sondern der Anlage dienen und als solche nur gegen die Ausfolgung von besonderen Urkunden (Spa...

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