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SWK 36, 20. Dezember 2022, Seite 1384

Befreiung des dem Berufsgeheimnis unterliegenden Rechtsanwalt-Intermediärs von der Meldepflicht

EuGH-Entscheidung in der Rs Orde van Vlaamse Balies ua

(SWK) – Im Urteil vom , Orde van Vlaamse Balies ua, C-694/20, hat der EuGH Art 8ab Abs 5 RL (EU) 2011/16 idF RL (EU) 2018/822 im Lichte von Art 7 und 47 GRC für teilweise ungültig erklärt. Die Verpflichtung des Rechtsanwalts, die anderen beteiligten Intermediäre zu informieren, ist nicht erforderlich und verletzt das Recht auf Achtung der Kommunikation mit seinem Mandanten.

Alle anderen an einer solchen Planung beteiligten Intermediäre unterliegen, wie der Steuerpflichtige selbst, dieser Meldepflicht, wodurch garantiert werden kann, dass die Steuerverwaltung informiert ist.

Die RL (EU) 2011/16 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung in der durch die RL (EU) 2018/822 geänderten Fassung sieht vor, dass alle Intermediäre, die an potenziell aggressiven grenzüberschreitenden Steuerplanungen beteiligt sind, diese den zuständigen Steuerbehörden melden müssen.

Außerdem sind auch diejenigen erfasst, die Unterstützung oder Beratung leisten, oder sonst der Steuerpflichtige selbst.

Allerdings kann jeder Mitgliedstaat die Rechtsanwälte von dieser Pflicht befreien, wenn sie gegen eine nach nationalem Recht vorgesehene Verschwiegenheitspflicht verstoßen würde. In s...

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