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AR aktuell 4, August 2022, Seite 127

Dokumentationspflichten des Aufsichtsrats und des Abschlussprüfers – If It Is Not Documented, It Is Not Done!

Ulrich Kraßnig

Im Zuge von spektakulären Unternehmenszusammenbrüchen haben Aufsichtsräte und Abschlussprüfer regelmäßig alle Hände voll zu tun, die Einhaltung ihrer Sorgfaltspflichten nachzuweisen. Dabei ist im Vorfeld eine Dokumentation lege artis der Grundlagen von getroffenen Entscheidungen unerlässlich. Vor diesem Hintergrund befasst sich dieser Beitrag mit den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Dokumentation der Tätigkeit des Aufsichtsrats und des Abschlussprüfers.

1. Überblick

Nicht zuletzt durch die zahlreichen Bilanzskandale in der Vergangenheit wurde der Diskurs über die Qualität der Unternehmensüberwachung wieder intensiviert. So unterschiedlich sich die unbeabsichtigten Fehler in der Rechnungslegung und die Malversationen darstellten, so evident ist, dass regelmäßig weder die verantwortlichen Aufsichtsräte noch die Abschlussprüfer in der Lage waren, die ordnungsgemäße Erfüllung der ihnen zugedachten Aufgaben zu belegen. Dafür wäre eine ordnungsgemäße Dokumentation maßgeblicher Entscheidungen sowie der Grundlagen, wie diese getroffen wurden, erforderlich gewesen.

Während es sich beim Aufsichtsrat im Wesentlichen um die ordnungsgemäße Dokumentation seiner Beschlüsse sowie der Beschlussgru...

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