Personalverrechnung - leicht verständlich und praxisrelevant
Ob für das Selbststudium oder als Unterlage für Kurse und Seminare: "Personalverrechnung: eine Einführung 2025" ist der ideale Einstieg in die Personalverrechnung.
Nach der längsten Regierungsbildungsphase in der Geschichte Österreichs hat die neue Regierung ihr Regierungsprogramm mit dem Titel „JETZT DAS RICHTIGE TUN. FÜR ÖSTERREICH.“ für die Legislaturperiode 2025-2029 vorgestellt. Die Koalitionspartner haben darin zahlreiche Maßnahmen angekündigt. Diese betreffen vor allem Pensionisten, Arbeitsnehmer und Unternehmen. Das Regierungsprogramm enthält noch viele offene Details, setzt aber klare Schwerpunkte auf wirtschaftliche Entlastung, steuerliche Anreize und auf strengere Regelungen im Bereich der Förderungen. Damit Sie den Überblick behalten, haben wir die wichtigsten geplanten Änderungen im Bereich der Personalbesteuerung und Lohnverrechnung für Sie zusammengefasst.
Seit Jänner 2024 ist sie in aller Munde, die neue Rechtsform FlexCo - Flexible Kapitalgesellschaft! Sie trägt insbesondere den spezifischen Bedürfnissen von Gründer:innen und Startups Rechnung. Grundlage ist das Flexible-Kapitalgesellschafts-Gesetz (FlexKapGG). Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Regelungen trifft, gelten die für eine GmbH anzuwendenden gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen. Wir haben im Folgenden für Sie das aus praktischer Sicht Wichtigste zusammengefasst.
Wie kann man steuerliche Vergehen korrigieren und dennoch straffrei bleiben? Eine strafbefreiende Selbstanzeige bietet diese Möglichkeit - jedoch nur, wenn die strengen gesetzlichen Voraussetzungen eingehalten werden. Um Straffreiheit zu erlangen, ist es entscheidend, dass die Selbstanzeige vollständig und rechtzeitig erfolgt. Im Folgenden gehen wir darauf ein, welche Voraussetzungen dabei besonders zu beachten sind und wie Sie diese Chance zur Fehlerkorrektur optimal nutzen können.
In der Unternehmenskrise ist die Liquidität üblicherweise knapp. Es liegt daher nahe, unnötige Ausgaben tunlichst vermeiden zu wollen. Der Zweck heiligt aber nicht alle Mittel. Wer in der Krise die abgabenrechtlichen Spielregeln über Bord wirft, riskiert ein Finanzstrafverfahren. Worauf es ankommt, wen das Thema betrifft, und welche Rechtsfolgen drohen, wird nachfolgend dargestellt.
Der Hälftesteuersatz ist eine bedeutende steuerliche Erleichterung für Steuerpflichtige, die unter bestimmten Voraussetzungen genutzt werden kann. Diese besondere Besteuerungsregelung ermöglicht es, bestimmte Einkünfte nur zur Hälfte des regulären Steuersatzes zu versteuern und ist insbesondere für Steuerpflichtige von Interesse, die Betriebsvermögen veräußern oder Entschädigungen, wie etwa Abfindungen, erhalten.
Am 14. Januar 2025 entschied das Bundesfinanzgericht (BFG), dass die strafbefreiende Wirkung von Selbstanzeigen im Zusammenhang mit Meldepflichtverletzungen nach dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz („WiEReG“) nicht von einer Korrekturmeldung an die Registerbehörde abhängig ist (BFG 14.1.2025, RV/7300035/2024). Damit stellt sich das BFG gegen die Ansicht des BMF, wonach „zeitgleich“ bzw direkt nach der Selbstanzeige eine Korrekturmeldung an die Registerbehörde vorzunehmen ist. Die Entscheidung hat weitreichende Auswirkungen auf die Praxis und die Anforderungen an die „Schadensgutmachung“.
Die Höhe der Lohnsteuer sowie insbesondere der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge ist seit jeher eine Angelegenheit von hoher (politischer) Brisanz. Abhängig vom jeweiligen Standpunkt wird entweder eine Senkung der Lohnnebenkosten oder eine Beibehaltung auf demselben Niveau gefordert. Im Regierungsprogramm 2025 findet sich nun ein Bekenntnis zu einer Senkung der Lohnnebenkosten. In diesem Beitrag werden für vier Bruttojahreseinkommen die Gesamtkosten eines Arbeitgebers in Österreich dargestellt und anschließend mit München und Zürich verglichen - jeweils vor und nach einer allfälligen Reform der Lohnnebenkosten.
Erlass des BMF vom 11. 3. 2025, 2025-0.159.492, BMF-AV 2025/33.
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Laut aktueller Statistik gab es in den Jahren 2023 und 2024 in etwa gleichbleibend viele Strafverfahren wegen WiEReG-Meldepflichtverletzungen. Die Höhe der Geldstrafen nahm allerdings zu. Im Jahr 2023 wurden 131 Strafverfügungen bzw Straferkenntnisse mit Geldstrafen von 738.800 Euro verhängt, im Jahr 2024 waren es 150 Strafverfügungen bzw Straferkenntnisse mit Geldstrafen von 1.192.900 Euro. Die Verschärfung der Strafpraxis wird damit begründet, dass die Meldepflichten nach dem WiEReG inzwischen bekannt sind bzw die betroffenen Unternehmer oftmals bereits mit früheren Zwangsstrafverfahren in Berührung gekommen sind. Bei Strafdrohungen von bis zu 200.000 Euro liegt der Wunsch nahe, ein Strafverfahren von vornherein zu vermeiden.Mit Entscheidung vom 14. 1. 2025, RV/7300035/2024, erkannte das BFG, dass eine Korrekturmeldung an die Registerbehörde für die strafbefreiende Wirkung von Selbstanzeigen iZm WiEReG-Meldepflichtverletzungen nicht erforderlich ist. Damit stellt sich das BFG gegen die bisherige Auffassung des BMF, wonach eine solche Nachmeldung gleichzeitig mit oder unverzüglich nach der Selbstanzeige erfolgen müsse.
(SWK) - Der Ministerrat hat am 12. 3. 2025 ein „Mittelstandspaket“ beschlossen. Die fünf ins Auge gefassten Maßnahmen sollen insbesondere KMU als „Rückgrat der österreichischen Wirtschaft“ unterstützen, bürokratische Hemmnisse abbauen und mit verlässlichen Rahmenbedingungen den Wirtschaftsstandort sichern. In einem weiteren Ministerratsvortrag vom 19. 3. 2025 wurden weitere Maßnahmen vorgestellt, die einen produktiven, wettbewerbsfähigen und starken Wirtschaftsstandort Österreich gewährleisten sollen. Die parlamentarische Beschlussfassung und die Gesetzwerdung bleiben abzuwarten.
Am 17. 3. 2025 hat das BMF Stellung zur Frage bezogen, zu welchem Zeitpunkt bei Verwendung der FinanzOnline-Funktion „Nachreichung von Unterlagen zur Jahreserklärung“ der Offenlegungspflicht entsprochen wird: wenn die gesonderten Unterlagen zeitlich nach Einreichung der Steuererklärung, aber am selben Tag übermittelt werden, oder kommt eine Stunden-, Minuten- oder gar Sekunden-Betrachtung zur Anwendung?
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